Landwirte und Radfahrer aufgepasst! Wichtiger Hinweis zur Vorfahrtsregelung auf Radwegen!
Grundsätzlich sind ausgewiesene Radwege sowohl für Radfahrer als auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge freigegeben, es sei denn, es bestehen vor Ort abweichende Beschilderungen. Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge sind also gleichberechtigt auf dem Radweg und für beide gilt gleichermaßen § 1 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme)! Für keinen gilt ein Vorfahrtsrecht.
Zur Erinnerung hier der Wortlaut:
§ 1 StVO, Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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