Stadt Langenburg

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Aktuelles aus dem Rathaus

Einhaltung des Lichtraumprofils

Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen, landwirtschaftlichen Wegen und Gehwegen
 
Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeschnitten und auf das erforderliche Maß zurückgestutzt werden.

Wir weisen daher auf die Bestimmungen über das Auslichten von Bäumen, Sträuchern und Heckenpflanzen entlang von Straßen und Feldwegen hin. Danach sind die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen dazu verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurück zu schneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:


• 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten
• 2,50 m über Rad- und Gehwegen.

 
Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt nach beiden Seiten jeweils vom äußersten befestigten Fahrbahnrand gemessen mindestens 1,25 m und bei vorhandenem Rad- und Gehweg, zusätzlich vom äußeren befestigten Rad-/Gehwegrand gemessen, mindestens 0,25 m. Mit Rücksicht auf die Belaubung der Bäume, Sträucher und dergleichen im Sommer und den größeren Durchhang der Äste und Zweige erscheint es zweckmäßig, die Maße des vorgeschriebenen Lichtraumprofils um jeweils 0,5 m zu erweitern. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit usw. zu untersuchen und dürre Bäume bzw. dürres Geäst ganz zu entfernen. An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, eine Höhe von 0,80 m nicht übersteigen.

Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das erforderliche Maß zurück geschnitten sind ersatzpflichtig gemacht werden, wobei es unter Umständen bei Körperverletzung zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.