Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 31. Mai 2024 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert. Zudem sind Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.
Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklungwerden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO2-speichernder Baustoffe), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 € gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2025 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren) ist die Förderung möglich.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Gefragt sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann in definierten Fällen einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.
Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 30.08.2024 bei der Gemeinde vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Herr Zenkert, Tel. 09705/9102-13, E-Mail: markus.zenkert(@)langenburg.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2025 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.
Das MLR entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das ELR.
Weitere Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/oder unterhttps://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
Stadt Langenburg, den 19.06.2024
ELR-Schwerpunktgemeinde Langenburg – Angebot von Beratungsleistungen
Planen Sie umfassende Modernisierungsmaßnahmen mit einer energetischen Sanierung an Ihrem Gebäude? Interessieren Sie sich für die Umnutzung einer leerstehenden Scheune zu Wohn- oder Gewerberaum? Planen Sie einen Abbruch mit Neubau in zentraler Ortslage? Oder eine anderweitige Maßnahme zur Schaffung von Wohnraum?
Dann profitieren Sie jetzt von unverbindlichen und kostenfreien Beratungsleistungen! Mit Anerkennung der Gemeinde Langenburg als Schwerpunktgemeinde im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) werden Beratungsgespräche für Eigentümer von der Klärle GmbH aus Weikersheim durchgeführt. Während der fünfjährigen Anerkennung als Schwerpunktgemeinde genießen private Eigentümer einen Fördervorrang für ihre Baumaßnahme. Nutzen Sie also jetzt Ihre Chance!
In der Beratung wird Ihr Projekt besprochen, Anregungen zur Baumaßnahme und Information zum ELR gegeben. Bitte halten Sie – falls vorhanden – alte Planunterlagen bereit. Ziel der Beratungsleistung ist es, Ihnen eine Hilfestellung bei Ihrer Baumaßnahme anzubieten. Diese Erstberatung ersetzt jedoch nicht die Planung durch einen Architekten.
Folgende Wohnbaumaßnahmen können im ELR gefördert werden:
ELR-Anträge können nur einmal jährlich gestellt werden – die nächste Antragstellung ist im August 2022 möglich. Bitte beachten Sie dies bei Ihren Planungen! Für die Antragstellung sind neben den ELR-Formblättern, eine Kostenschätzung nach DIN 276 durch einen Architekten und aussagekräftige Planunterlagen/ möglichst Bauantrag (außer bei Modernisierungen) erforderlich. Bitte beachten Sie, bei Projekten im Außenbereich ist eine Baugenehmigung (außer bei Modernisierungen) bei der ELR-Antragsstellung erforderlich.
Nähere Informationen zum ELR und die Formulare finden Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg.
Link: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx
Bitte melden Sie sich bei Interesse bei Herrn Zenkert unter Tel.: 07905/9102-13 oder per E-Mail: markus.zenkert(@)langenburg.de.